Ob ein Arztbesuch während der Arbeitszeit bezahlt wird, steht in keinem eigenen Gesetz über Arzttermine. Die Grundregel ist § 616 BGB: Wer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus einem Grund in seiner Person ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann, behält seinen Lohn. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können diese Regel aber begrenzen oder ausschließen, und bei Gleitzeit kommt es auf die Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag an.
Zwei Fälle sind gesetzlich klarer geregelt: Sind Sie arbeitsunfähig krank, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Sind Sie schwanger, muss der Arbeitgeber Sie für die Vorsorgeuntersuchungen freistellen, ohne dass Lohn ausfällt. Dieser Ratgeber zeigt, was die Vorschriften sagen, wo die veröffentlichte Rechtsprechung keine klare Antwort gibt und wie Sie einen Tag mit Arzttermin im Rechner eintragen.
Überblick: Welche Regel gilt wann?
| Situation | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| kurzer Arzttermin, Sie sind nicht arbeitsunfähig | Lohn läuft weiter, wenn § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist und Sie tatsächlich verhindert sind | § 616 BGB |
| Tarifvertrag zählt Anlässe für bezahlte Freistellung auf | es gilt die Liste im Tarifvertrag | Tarifvertrag; BAG 5 AZR 318/20, Rn. 18 und 25 |
| Arbeitsvertrag schließt § 616 BGB aus | ob dann noch ein Anspruch aus § 616 BGB besteht, hat das BAG offengelassen; fragen Sie nach | BAG 5 AZR 235/23, Rn. 2 und 38 |
| Gleitzeit | ob es eine Zeitgutschrift gibt, regelt die Betriebsvereinbarung | Vereinbarung |
| Sie sind arbeitsunfähig krank | Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen | § 3 EFZG |
| Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft | Freistellung, kein Entgeltausfall, nicht nacharbeiten | §§ 7, 23 MuSchG |
§ 616 BGB: der Lohn bei kurzer Verhinderung
Der Grundsatz im Arbeitsrecht lautet „kein Lohn ohne Arbeit“. § 616 BGB macht davon eine Ausnahme. Satz 1 lautet: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Nach Satz 2 müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie für diese Zeit aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung bekommen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Vorschrift im Urteil vom 19. Mai 2021 (5 AZR 318/20) so beschrieben: Kommt es zu einer Kollision zwischen der Arbeitspflicht und anderen, in der Person des Arbeitnehmers begründeten Pflichten, löst § 616 BGB diesen Konflikt zugunsten des Arbeitnehmers auf und verpflichtet den Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung (Rn. 21). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich an der Arbeitsleistung verhindert ist (Rn. 22).
Aus dem Gesetz ergeben sich damit vier Prüfpunkte für Ihren Arzttermin:
- Grund in Ihrer Person. Ein Arztbesuch betrifft Ihre eigene Gesundheit.
- Tatsächliche Verhinderung. Sie können in dieser Zeit nicht arbeiten.
- Kein Verschulden. Sie haben die Verhinderung nicht selbst schuldhaft herbeigeführt.
- Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Eine feste Grenze in Stunden oder Tagen nennt das Gesetz nicht.
Das Urteil 5 AZR 318/20 zeigt auch, wo § 616 endet. Die Klägerin war Stadträtin und wollte die Sitzungszeit im Gleitzeitrahmen gutgeschrieben bekommen. Das BAG lehnte ab: Das Mandat beruhe auf einem freien Willensentschluss, die Verhinderung sei deshalb der privaten Lebensführung zuzurechnen (Rn. 23). Ein Arztbesuch war nicht Gegenstand dieses Falls.
Muss der Termin außerhalb der Arbeitszeit liegen?
Oft liest man: Arzttermine gehören, wenn möglich, außerhalb der Arbeitszeit, und bezahlt wird nur, was nicht anders geht, etwa bei akuten Beschwerden oder einem Termin, den die Praxis vorgibt. Eine Entscheidung des BAG genau zu dieser Frage ist auf der Seite des Gerichts nicht abrufbar: Die Suche dort nach „Arztbesuch“ und „Arzttermin“ findet keine Entscheidung, und ältere Urteile, die in Ratgebern zitiert werden, sind dort nicht veröffentlicht. Dieser Ratgeber stellt deshalb keine eigene Regel dazu auf.
Was sicher feststeht, ist der Wortlaut von § 616: Es kommt darauf an, ob Sie wirklich „verhindert“ sind. Für die Praxis heißt das:
- Sprechen Sie einen Termin in der Arbeitszeit vorher mit Ihrem Arbeitgeber ab.
- Lassen Sie sich von der Praxis die Uhrzeit des Termins bestätigen, wenn er in Ihre Arbeitszeit fällt.
- Lesen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung nach, ob dort Arztbesuche ausdrücklich geregelt sind, etwa als Liste von Anlässen für eine bezahlte Freistellung.
Vertrag und Tarifvertrag können abweichen
§ 616 BGB gilt nicht in jedem Arbeitsverhältnis unverändert.
Tarifvertrag. Im Fall 5 AZR 318/20 galt der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit. Er bestimmt, dass als Fälle des § 616 BGB „nur die folgenden Anlässe“ gelten, und zählt sie auf (Rn. 2 und 25). Das BAG verweist auf die Möglichkeit einer solchen tariflichen Begrenzung (Rn. 18). Zählt Ihr Tarifvertrag die Anlässe so abschließend auf, prüfen Sie, ob Arztbesuche in der Liste stehen.
Arbeitsvertrag. Im Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 235/23) galten über den Arbeitsvertrag Richtlinien eines Arbeitgeberverbands, nach denen § 616 BGB „abbedungen“, also ausgeschlossen war (Rn. 2). Ob trotz dieses Ausschlusses ein Anspruch aus § 616 BGB bestand, hat das BAG dort offengelassen, weil die Klägerin ohnehin Entgeltfortzahlung wegen Krankheit bekam (Rn. 38). Für Sie heißt das: Suchen Sie in Ihrem Vertrag nach „§ 616“ oder „vorübergehende Verhinderung“. Steht dort ein Ausschluss, fragen Sie nach, bevor Sie die Arztzeit als bezahlt aufschreiben.
Arztbesuch bei Gleitzeit
Bei Gleitzeit bestimmen Sie Beginn und Ende Ihres Arbeitstags innerhalb eines Rahmens selbst. Ob die Zeit beim Arzt dann als Arbeitszeit gutgeschrieben wird oder Ihre persönliche Zeit ist, die Sie vor- oder nacharbeiten, regelt in der Regel Ihre Betriebsvereinbarung oder Ihr Arbeitsvertrag. Ein Gesetz, das das für alle festlegt, gibt es nicht.
Wichtig ist, wie das Konto rechnet. Ein Arbeitszeitkonto hält nach dem BAG fest, in welchem Umfang Sie gearbeitet haben oder wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht arbeiten mussten; es drückt in anderer Form den Vergütungsanspruch aus (5 AZR 318/20, Rn. 19). Greift für Ihren Arzttermin § 616 oder eine Regel der Vereinbarung, wird die Zeit also als Gutschrift gebucht. Greift keine, fehlt sie im Saldo. Wie Kernzeit, Gleitzeitkonto und Minusstunden zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Gleitzeit.
Krank beim Arzt: Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG
Stellt der Arzt fest, dass Sie arbeitsunfähig sind, ist das kein „Arzttermin“ mehr im Sinne dieses Ratgebers. Dann gilt § 3 Abs. 1 EFZG: Wer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Verschulden an der Arbeit verhindert ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Für Arbeitsverhältnisse ist § 3 EFZG nach dem BAG die noch speziellere Regel als § 616 BGB (Urteil vom 4. Dezember 2024, 5 AZR 276/23, Rn. 19).
Schwangerschaft: Freistellung nach § 7 MuSchG
Für Schwangere ist die Lage eindeutiger. Nach § 7 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber eine Frau für die Zeit freizustellen, die für die Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Das gilt entsprechend für Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind. § 23 Abs. 1 MuSchG ergänzt: Durch die Freistellung darf kein Entgeltausfall eintreten. Die Zeit ist weder vor- noch nachzuarbeiten und wird nicht auf die Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz angerechnet.
So tragen Sie einen Arzttermin im Rechner ein
Der Rechner auf der Startseite hat pro Tag ein Feld für Beginn, Ende und Pause. Ein eigenes Feld für eine bezahlte Abwesenheit von zwei Stunden gibt es nicht. „Frei“ markiert nur ganze Tage als bezahlt frei, und nur Tage ohne eingetragene Zeiten. Den Arzttermin tragen Sie deshalb so ein, dass der Rechner nur die Zeit zählt, in der Sie wirklich gearbeitet haben, und rechnen die bezahlte Arztzeit von Hand dazu.
Beispiel. Vertragliche Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche, also 8:00 Stunden pro Tag. Sie arbeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:30 Uhr mit 30 Minuten Pause. Am Mittwoch haben Sie von 10:00 bis 12:00 Uhr einen Arzttermin, die Wege eingeschlossen. Am Mittwoch tragen Sie Beginn 8:00, Ende 16:30 und als Pause 2:30 ein: 30 Minuten echte Pause plus zwei Stunden Arzt.
| Tag | Beginn | Ende | Pause | Rechner zeigt |
|---|---|---|---|---|
| Mo, Di, Do, Fr | 8:00 | 16:30 | 0:30 | je 8:00 |
| Mi mit Arzttermin | 8:00 | 16:30 | 2:30 | 6:00 |
| Woche | 38:00, Vertragliche Arbeitszeit 40:00, Saldo -2:00 |
Der Rechner zeigt also zwei Minusstunden. Was Sie damit machen, hängt von der Regel ab, die für Sie gilt:
| Ihre Regel | So rechnen Sie weiter | Ergebnis |
|---|---|---|
| Arztzeit wird bezahlt (§ 616 BGB, Tarif- oder Betriebsvereinbarung) | 38:00 gearbeitet + 2:00 bezahlte Abwesenheit | 40:00 bezahlt, Saldo 0:00 |
| Arztzeit ist persönliche Zeit, etwa bei Gleitzeit | so lassen | Saldo -2:00 auf dem Konto |
Kommen Sie erst nach dem Termin, tragen Sie einfach den echten Beginn ein, etwa 10:00 bis 16:30 Uhr mit 30 Minuten Pause; das ergibt ebenfalls 6:00 Stunden und denselben Saldo. Sind Sie am Freitag nach dem Arztbesuch krankgeschrieben, drücken Sie für Freitag „Frei“: Dann sinkt die vertragliche Arbeitszeit der Woche auf 32:00, der Rechner zeigt 30:00 Stunden und weiter einen Saldo von -2:00.
Zwei Hinweise zur Pause. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Der Rechner zählt deshalb nur die Stunden, in denen Sie gearbeitet haben, und kann im Pausenfeld nicht unterscheiden, was Pause und was Arzt war. Ihre echte Pause nach § 4 ArbZG müssen Sie trotzdem nehmen; wie lang sie sein muss, steht in der Pausenregelung. Und schreiben Sie auf Ihrem Stundenzettel dazu, welcher Teil der Pause der Arzttermin war, damit die Abrechnung später nachvollziehbar bleibt. Welche Grenzen das Gesetz sonst zieht, fasst der Überblick zum Arbeitszeitgesetz zusammen; ob Wege zur Arbeit zählen, steht unter Fahrzeit und Arbeitszeit. Das ist eine Berechnung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wird ein Arztbesuch während der Arbeitszeit bezahlt?
Oft ja, nach § 616 BGB, wenn Sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden verhindert sind. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können das aber begrenzen oder ausschließen. Lesen Sie dort nach, bevor Sie die Zeit als bezahlt aufschreiben.
Muss ich Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit legen?
Das Gesetz sagt dazu nichts ausdrücklich; § 616 BGB verlangt, dass Sie tatsächlich verhindert sind. Ob Ihr Vertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mehr dazu sagt, lesen Sie dort nach. Sprechen Sie Termine in der Arbeitszeit vorher ab.
Muss ich die Zeit beim Arzt nacharbeiten?
Wenn § 616 BGB oder eine Regel in Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung greift, nein: Der Lohn läuft weiter. Greift keine, ist die Zeit unbezahlt oder fehlt auf Ihrem Zeitkonto. Bei Schwangerschaftsuntersuchungen schließt § 23 Abs. 1 MuSchG das Nacharbeiten ausdrücklich aus.
Was gilt beim Arztbesuch in der Gleitzeit?
Das regelt Ihre Betriebsvereinbarung oder Ihr Arbeitsvertrag: ob die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben wird oder Ihre eigene Zeit im Gleitzeitrahmen ist. Ein Gesetz, das das allgemein festlegt, gibt es nicht. Prüfen Sie den Text Ihrer Vereinbarung.
Was ist, wenn der Arzt mich krankschreibt?
Dann sind Sie arbeitsunfähig, und es gilt § 3 EFZG: Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht. Im Rechner markieren Sie ganze Krankheitstage mit „Frei“.
Bekomme ich für Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft frei?
Ja. Nach § 7 Abs. 1 MuSchG muss der Arbeitgeber Sie für die erforderliche Zeit freistellen, und nach § 23 Abs. 1 MuSchG darf dadurch kein Lohn ausfallen. Die Zeit wird nicht nachgearbeitet und nicht auf Ihre Pausen angerechnet.
Wie trage ich einen Arzttermin im Arbeitszeitrechner ein?
Tragen Sie die Arztzeit zusätzlich zur echten Pause ins Pausenfeld ein oder den echten Beginn nach dem Termin. Der Rechner zeigt dann die gearbeitete Zeit und einen Minus-Saldo. Ist die Arztzeit bezahlt, rechnen Sie die Stunden von Hand dazu.