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Arbeitszeitgesetz (ArbZG): alle Regeln im Überblick, Paragraf für Paragraf

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt, wie lange Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten dürfen: 8 Stunden pro Werktag, bis 10 Stunden mit Ausgleich, 30 oder 45 Minuten Pause, 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen und grundsätzlich keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Dazu kommen Schutzregeln für Nachtarbeit, Öffnungen für Tarifverträge, eine Aufzeichnungspflicht und Bußgelder bis 30.000 Euro.

Dieser Überblick geht das Gesetz Paragraf für Paragraf durch, mit Links zu den ausführlichen Ratgebern. Ihre eigenen Zeiten prüfen Sie direkt im Arbeitszeitrechner: Er zieht die gesetzliche Pause ab und meldet Verstöße gegen §§ 3, 4 und 5.

Das ArbZG auf einen Blick

ParagrafRegelZahlRatgeber
§ 2Arbeitszeit = Beginn bis Ende ohne Pausen; Nachtzeit23 bis 6 Uhrdiese Seite
§ 3Höchstarbeitszeit pro Werktag8 Std., bis 10 Std. mit Ausgleich über 6 Monate oder 24 WochenHöchstarbeitszeit
§ 4Ruhepausen30 Min. ab mehr als 6 Std., 45 Min. ab mehr als 9 Std.Pausenregelung
§ 5Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen11 Std.Ruhezeit
§ 6Nachtarbeitnehmer8 Std., bis 10 Std. mit Ausgleich über 1 Monat oder 4 Wochendiese Seite
§ 7Abweichungen nur per Tarifvertrag48 Std. Wochenschnitt über 12 Monatediese Seite
§§ 9 bis 13Sonn- und Feiertagsruhe15 freie Sonntage im Jahr, Ersatzruhetagdiese Seite
§ 16Aushang und AufzeichnungNachweise 2 Jahre aufbewahrenArbeitszeiterfassung
§ 18Wer nicht unter das Gesetz fälltleitende Angestellte, unter 18 Jahrendiese Seite
§§ 22, 23Bußgeld und Strafebis 30.000 Euro, bis 1 Jahr Freiheitsstrafediese Seite

Alle Angaben: Stand 12. Oktober 2026, nach dem amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de.

§ 1: Wozu das Gesetz da ist

§ 1 ArbZG nennt zwei Zwecke: Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen und dabei flexible Arbeitszeiten ermöglichen, und den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe schützen.

Das Gesetz setzt also Obergrenzen und Mindestzeiten. Vertragsstunden, Überstundenvergütung oder Gleitzeit regelt es nicht. Das steht im Arbeits- oder Tarifvertrag, siehe Überstunden auszahlen und Gleitzeit.

§ 2: Die Begriffe des Gesetzes

§ 2 ArbZG legt fest, womit alle anderen Paragrafen rechnen:

BegriffDefinition im Gesetz
ArbeitszeitZeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Zeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet
ArbeitnehmerArbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, also auch Auszubildende
Nachtzeit23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr
Nachtarbeitjede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst
Nachtarbeitnehmerwer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet

Hauptjob und Minijob werden also zusammengerechnet. Eine Schicht von 21:00 bis 1:00 Uhr enthält genau 2 Stunden Nachtzeit, ist also noch keine Nachtarbeit; bis 1:30 Uhr wäre sie es. Ob Wege oder Umkleiden zur Arbeitszeit zählen, beantwortet der Ratgeber Fahrzeit und Arbeitszeit.

§§ 3 bis 5: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit

  • § 3: höchstens 8 Stunden pro Werktag. Bis 10 Stunden sind erlaubt, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Das ergibt 48 Stunden pro Woche im Schnitt und höchstens 60 in einer Woche: Höchstarbeitszeit und Ruhezeit.
  • § 4: bei mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten, in Abschnitten von mindestens 15 Minuten: Pausenregelung.
  • § 5: nach Arbeitsende mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit. In Pflege, Gastronomie, Verkehr, Rundfunk und Landwirtschaft darf sie um bis zu 1 Stunde kürzer sein, mit Ausgleich auf 12 Stunden binnen eines Monats oder 4 Wochen.

§ 6: Nacht- und Schichtarbeit

§ 6 ArbZG schützt Nacht- und Schichtarbeitnehmer zusätzlich:

  • Kürzerer Ausgleichszeitraum. Auch für Nachtarbeitnehmer gelten 8 Stunden pro Werktag, verlängerbar auf 10. Der Durchschnitt von 8 Stunden muss aber schon innerhalb von einem Kalendermonat oder 4 Wochen erreicht sein, nicht erst in 6 Monaten.
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung. Nachtarbeitnehmer dürfen sich vor Beginn und danach mindestens alle 3 Jahre untersuchen lassen, ab dem 50. Geburtstag jedes Jahr. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, falls er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet.
  • Wechsel auf einen Tagesarbeitsplatz. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber umsetzen, wenn die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, wenn ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt sonst nicht betreut werden kann oder wenn ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger versorgt werden muss. Ablehnen kann er nur aus dringenden betrieblichen Gründen, nach Anhörung des Betriebs- oder Personalrats.
  • Ausgleich für Nachtstunden. Gibt es keine tarifliche Regelung, schuldet der Arbeitgeber für die Stunden in der Nachtzeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf den Bruttolohn. Eine feste Prozentzahl nennt das Gesetz nicht.

§ 7: Abweichungen durch Tarifvertrag

Viele Zahlen des Gesetzes sind nicht starr. § 7 ArbZG erlaubt Abweichungen, aber nur in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Ein Arbeitsvertrag genügt nicht. Möglich sind unter anderem:

  • mehr als 10 Stunden pro Werktag, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt,
  • ein anderer Ausgleichszeitraum als 6 Monate oder 24 Wochen, auch für Nachtarbeitnehmer,
  • Kurzpausen statt der Pausenregel in Schicht- und Verkehrsbetrieben,
  • eine um bis zu 2 Stunden kürzere Ruhezeit, wenn die Art der Arbeit es erfordert und ein Ausgleich folgt,
  • ein Beginn der siebenstündigen Nachtzeit zwischen 22 und 24 Uhr.

Dafür setzt § 7 Abs. 8 eine Grenze: Wird die tägliche Arbeitszeit so über 10 Stunden verlängert oder der Ausgleichszeitraum geändert, dürfen es 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten. Wird die Arbeitszeit über 8 Stunden ohne jeden Ausgleich verlängert (Abs. 2a), braucht es die schriftliche Einwilligung des Beschäftigten, die er mit 6 Monaten Frist widerrufen kann. Wer über 12 Stunden arbeitet, hat danach sofort 11 Stunden Ruhezeit.

§§ 9 bis 13: Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsatz (§ 9). An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG). In Mehrschichtbetrieben darf die Ruhe um bis zu 6 Stunden verschoben werden, wenn der Betrieb danach 24 Stunden ruht. Welche Tage Feiertage sind, regeln die Länder; die Liste für 2026 steht in Arbeitstage 2026.

Ausnahmen (§ 10). Sonntagsarbeit ist erlaubt, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann, und zwar in den 16 Bereichen, die § 10 ArbZG aufzählt. Dazu gehören Rettungsdienste und Feuerwehr, Krankenhäuser und Pflege, Gastronomie und Hotels, Veranstaltungen, Freizeit und Museen, Rundfunk und Presse, Messen, Verkehr, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft und Bewachung. Bäckereien und Konditoreien dürfen bis zu 3 Stunden backen und ausliefern.

Ausgleich (§ 11). Für Beschäftigte, die sonntags arbeiten, gelten drei Regeln aus § 11 ArbZG:

RegelZahl
freie Sonntage im Jahrmindestens 15
Ersatzruhetag für einen Sonntaginnerhalb von 2 Wochen, die den Sonntag einschließen
Ersatzruhetag für einen Feiertag an einem Werktaginnerhalb von 8 Wochen, die den Feiertag einschließen

Der Ersatzruhetag soll zusammen mit einer Ruhezeit nach § 5 gewährt werden, also direkt vor oder nach den 11 Stunden Ruhezeit, soweit technische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Auch an Sonn- und Feiertagen gelten die Grenzen der §§ 3 bis 8; Sonntagsstunden zählen ganz normal in den Durchschnitt.

Tarifvertrag und Behörde (§§ 12, 13). Ein Tarifvertrag kann die Zahl der freien Sonntage senken: für öffentliche Sicherheit, Gerichte und Behörden, in Krankenhäusern und Pflege, in Gastronomie und Hotellerie sowie in Verkehrsbetrieben auf mindestens 10, in Rundfunk, Theatern, Orchestern und bei Schaustellungen auf mindestens 8, in Kinos und der Tierhaltung auf mindestens 6 (§ 12). Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde Sonntagsarbeit bewilligen, zum Beispiel im Handelsgewerbe an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr (§ 13 Abs. 3).

Notfälle (§ 14). In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen darf von §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, 7 und 9 bis 11 abgewichen werden, bei höchstens 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen (§ 14).

§ 16: Aushang und Aufzeichnung

§ 16 ArbZG enthält zwei Pflichten des Arbeitgebers:

  1. Aushang. Das Arbeitszeitgesetz, die für den Betrieb geltenden Verordnungen und die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen mit Abweichungen nach §§ 7, 12 müssen den Beschäftigten zugänglich sein: über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik, etwa das Intranet, oder ausgelegt oder ausgehängt an geeigneter Stelle.
  2. Aufzeichnung. Die Arbeitszeit über 8 Stunden pro Werktag ist aufzuzeichnen, die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Dass nach dem Bundesarbeitsgericht inzwischen die gesamte Arbeitszeit zu erfassen ist und was in die Aufzeichnung gehört, erklärt der Ratgeber Arbeitszeiterfassung Pflicht. Eine Vorlage zum Ausdrucken gibt es als Stundenzettel.

§ 18: Für wen das Gesetz nicht gilt

Nach § 18 ArbZG ist das Gesetz nicht anzuwenden auf:

  • leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes und Chefärzte,
  • Leiter öffentlicher Dienststellen und ihre Vertreter sowie Personalentscheider im öffentlichen Dienst,
  • Arbeitnehmer, die mit den ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
  • den liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt statt des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz, für Besatzungen von Kauffahrteischiffen das Seearbeitsgesetz. Für Schwangere und Stillende gilt zusätzlich das Mutterschutzgesetz. Eine Teilzeitstelle oder ein Minijob ändern nichts: Sie fallen voll unter das Gesetz.

§§ 22, 23: Bußgeld und Strafe

Verstöße begeht nach § 22 ArbZG der Arbeitgeber, nicht der Beschäftigte. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

VerstoßGeldbuße bis
über die Grenzen der §§ 3, 6 Abs. 2 beschäftigt30.000 Euro
Ruhepausen nach § 4 nicht, zu kurz oder zu spät gewährt30.000 Euro
Ruhezeit nach § 5 nicht gewährt oder nicht ausgeglichen30.000 Euro
an Sonn- oder Feiertagen ohne Ausnahme beschäftigt, an allen Sonntagen beschäftigt oder den Ersatzruhetag nicht gewährt30.000 Euro
Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 nicht, falsch oder nicht lange genug30.000 Euro
Gesetz nicht ausgehängt oder ausgelegt (§ 16 Abs. 1)5.000 Euro

Das sind Höchstbeträge. Strafbar wird es nach § 23 ArbZG, wenn der Arbeitgeber einen dieser Verstöße bei Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit oder Sonntagsruhe vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten gefährdet, oder wenn er ihn beharrlich wiederholt: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, dem drohen bis zu 6 Monate oder bis zu 180 Tagessätze.

Beispiel: eine Pflegewoche mit Nachtschicht und Sonntag

Eine Pflegekraft in einem Heim, Woche vom 2. bis 8. November 2026. Die Pause ist nur am Mittwoch eingetragen, sonst zieht der Rechner sie ab.

TagBeginnEndePauseArbeitszeitWas das Gesetz dazu sagt
Di 3.11.14:0022:3030 Min. (automatisch)8:00in Ordnung
Mi 4.11.22:006:00 am Do30 Min.7:30Nachtarbeit: mehr als 2 Std. zwischen 23 und 6 Uhr
Do 5.11.22:006:00 am Fr30 Min. (automatisch)7:30Nachtarbeit
Sa 7.11.14:0022:0030 Min. (automatisch)7:30in Ordnung
So 8.11.8:0018:3045 Min. (automatisch)9:45Sonntagsarbeit, über 8 Std., Ruhezeit nur 10 Std.
Summe2:4540:15

Dezimal sind das 40,25 Stunden. Was der Fall zeigt:

  • Sonntag. Ein Pflegeheim fällt unter die Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, die Sonntagsschicht ist also möglich. Dafür braucht die Pflegekraft einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen, die den 8. November einschließen, etwa Dienstag, 10. November. Von ihren Sonntagen im Jahr müssen mindestens 15 frei bleiben, mit Tarifvertrag mindestens 10.
  • Ruhezeit. Von Samstag 22:00 bis Sonntag 8:00 sind es 10 Stunden. In einem Pflegeheim ist das nach § 5 Abs. 2 zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen eine andere Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert wird.
  • Nachtarbeit. Beide Nachtschichten umfassen mehr als 2 Stunden Nachtzeit. Arbeitet die Pflegekraft regelmäßig in Wechselschicht mit Nachtdiensten oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts, ist sie Nachtarbeitnehmerin: Für sie gilt der Ausgleich auf 8 Stunden schon über 1 Monat oder 4 Wochen, und für die Nachtstunden stehen ihr freie Tage oder ein Zuschlag zu.

Was der Rechner prüft und was nicht

Im Arbeitszeitrechner wählen Sie die Regel "Deutschland (Arbeitszeitgesetz)". Ist das Pausenfeld leer, zieht er die Pause nach § 4 automatisch ab: 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden. Reicht die Anwesenheit nicht für die ganze Pause, zieht er nur so viel ab, dass die Arbeitszeit bei 6:00 oder 9:00 Stunden bleibt. Eine Nachtschicht tragen Sie mit "Endet am nächsten Tag" ein; sie zählt für den Tag, an dem sie beginnt.

Für die Beispielwoche zeigt der Rechner 40:15 Stunden, davon 13:00 Nachtstunden (6:30 je Nachtschicht nach Abzug der Pause), und zwei Meldungen, beide am Sonntag: einen Hinweis, weil die Arbeitszeit über 8 Stunden liegt, und eine Warnung "Nur 10:00 Std. Ruhezeit seit der letzten Schicht, vorgeschrieben sind mindestens 11 Stunden." Die Ausnahme für Pflege nach § 5 Abs. 2 kennt er nicht; er prüft immer 11 Stunden.

Der Rechner prüftDer Rechner prüft nicht
Pausenlänge nach § 4, mit automatischem Abzugob die Pause rechtzeitig liegt und 15 Minuten lang ist
mehr als 8 Std. (Hinweis) und mehr als 10 Std. (Warnung) nach § 3den Durchschnitt über 6 Monate oder 24 Wochen (§ 3) und über 1 Monat oder 4 Wochen (§ 6)
11 Std. Ruhezeit nach § 5ob jemand Nachtarbeitnehmer ist (§ 2 Abs. 5)
Nachtstunden in der Nachtzeit (23 bis 6 Uhr, für Bäckereien wählbar 22 bis 5 Uhr) und ein Hinweis auf § 6 bei Nachtarbeit über 8 Std.Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5, freie Tage oder Zuschlag
Summen pro Tag und Woche, auch dezimalSonn- und Feiertagsarbeit, Ersatzruhetag, 15 freie Sonntage (§§ 9 bis 11)

Mit den Wochensummen rechnen Sie Durchschnitte selbst nach. Einzelne Zeitspannen rechnet der Stundenrechner. Das ist eine Berechnung, keine Rechtsberatung: Tarifverträge und behördliche Bewilligungen können für Ihren Betrieb andere Zahlen festlegen.

Stand 12. Oktober 2026: Gilt bald eine Wochenhöchstarbeitszeit?

Im Gesetz steht weiter die tägliche Grenze. Der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de nennt als letzte Änderung Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), und § 3 lautet unverändert "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten". Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt also nicht. Mehr dazu im Ratgeber Höchstarbeitszeit und Ruhezeit.

Quellen: Arbeitszeitgesetz §§ 1 bis 23 auf gesetze-im-internet.de, gelesen am 12. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Für alle Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden ab 18 Jahren, auch in Teilzeit und im Minijob. Ausgenommen sind nach § 18 unter anderem leitende Angestellte und Chefärzte; für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Was ist Nachtarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz?

Jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr umfasst, in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 und 4). Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise in Wechselschicht nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr.

Gibt es einen gesetzlichen Nachtzuschlag?

Ja, aber ohne feste Höhe. Ohne tarifliche Regelung schuldet der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern für die Nachtstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag (§ 6 Abs. 5). Die Höhe steht im Tarifvertrag oder ist im Einzelfall zu klären.

Darf ich am Sonntag arbeiten?

Grundsätzlich nicht (§ 9). Erlaubt ist es in den Bereichen des § 10, etwa Pflege, Gastronomie, Verkehr oder Rettungsdienst, oder mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Dann steht Ihnen innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag zu.

Wie viele Sonntage im Jahr müssen frei bleiben?

Mindestens 15 (§ 11 Abs. 1). Ein Tarifvertrag kann die Zahl je nach Branche auf 10, 8 oder 6 senken (§ 12).

Muss das Arbeitszeitgesetz im Betrieb aushängen?

Ja, oder es muss über das Intranet oder eine andere übliche Technik zugänglich sein, zusammen mit den geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (§ 16 Abs. 1). Fehlt der Aushang, droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das ArbZG?

Bußgelder bis 30.000 Euro je Verstoß gegen Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Sonntagsruhe oder Aufzeichnung (§ 22). Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit oder beharrlicher Wiederholung bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 23).