Clockhund

Ist Fahrzeit Arbeitszeit? Arbeitsweg, Außendienst, Dienstreise und Umkleidezeit

Der normale Weg von der Wohnung zur Arbeit ist keine Arbeitszeit. Anders ist es, wenn Fahren zur Arbeit selbst gehört: Wer im Außendienst von zu Hause zum ersten Kunden fährt, arbeitet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits auf dieser Fahrt. Umkleiden ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber bestimmte Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.

Ein Gesetz, das diese Fälle regelt, gibt es nicht. § 2 Abs. 1 ArbZG sagt nur, Arbeitszeit sei die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Was als „Arbeit“ zählt, hat die Rechtsprechung entschieden. Dieser Ratgeber stützt sich deshalb auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Aktenzeichen und Datum, und er sagt, wo sie enden.

Überblick: Wann zählt die Zeit?

SituationArbeitszeit?Grundlage (Rechtsprechung)
Wohnung zum Betrieb und zurückin der Regel neinBAG 5 AZR 424/17, Rn. 18
Außendienst: Wohnung zum ersten Kunden, letzter Kunde nach Hauseja, vergütungspflichtigBAG 5 AZR 36/19, Rn. 16 und 17
Fahrten zwischen KundenjaBAG 5 AZR 424/17, Rn. 18
vorübergehende Entsendung ins Ausland: Hin- und Rückreisewie Arbeit zu vergütenBAG 5 AZR 553/17, Leitsatz
Umkleiden, wenn Kleidung vorgeschrieben ist und im Betrieb gewechselt werden mussjaBAG 5 AZR 168/16, Leitsatz 1
Umkleiden bei unauffälliger Kleidung, die man zu Hause anziehen darfneinBAG 5 AZR 245/17, Rn. 24
Weg von der Haustür bis zur UmkleideneinBAG 5 AZR 678/11, Rn. 23

Fast überall gilt ein Zusatz: Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können für solche Zeiten eine eigene Vergütung festlegen. Dazu unten mehr.

Zwei Fragen: Arbeitszeit und Bezahlung

Ob eine Zeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, entscheidet über Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit. Ob sie vergütungspflichtig ist, entscheidet über den Lohn. Das BAG trennt beides ausdrücklich. Im Urteil vom 17. Oktober 2018 (5 AZR 553/17) heißt es, für die Vergütungspflicht von Reisezeiten sei deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG unerheblich. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitschutzrechts führe nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, und umgekehrt schließe die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit die Vergütungspflicht nicht aus (Rn. 16).

Für Sie heißt das: Eine Fahrt kann bezahlt werden müssen, ohne dass damit schon feststeht, wie sie für die 10-Stunden-Grenze zählt, und umgekehrt. Die meisten Urteile unten betreffen die Bezahlung.

Der Arbeitsweg: in der Regel keine Arbeitszeit

Im Urteil vom 25. April 2018 (5 AZR 424/17) hält das BAG fest: Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem eigennützigen Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber (Rn. 18). Der Weg ins Büro, in die Werkstatt oder ins Geschäft ist also Ihre private Zeit, auch wenn er lang ist.

Auch innerhalb des Betriebs beginnt die Arbeitszeit nicht an der Haustür. Im Urteil vom 19. September 2012 (5 AZR 678/11) ging es um eine OP-Schwester. Der Weg von der Wohnung bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, bleibt nach dem Urteil nicht zur Arbeitszeit zählende Wegezeit; im Streitfall auch der Weg vom Eingang des Klinikgebäudes bis zur Umkleide (Rn. 23).

Außendienst: die Fahrt zum ersten Kunden

Anders ist es, wenn Ihre Arbeit außerhalb des Betriebs stattfindet. Dann gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle nach 5 AZR 424/17 zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit, unabhängig davon, ob Sie im Betrieb oder zu Hause starten (Rn. 18).

Im Urteil vom 18. März 2020 (5 AZR 36/19) hat das BAG das für einen Servicetechniker bestätigt: Seine Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause sind vergütungspflichtige Arbeitszeit (Rn. 16 und 17). Eine Betriebsvereinbarung hatte je 20 Minuten dieser Fahrten von der Bezahlung ausgenommen. Der Leitsatz lautet: Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die Zeiten nach dem einschlägigen Tarifvertrag uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Das Ergebnis hing also am Tarifvertrag des Falls.

Vertrag kann anders regeln. Dass die Fahrt Arbeit ist, klärt nach 5 AZR 424/17 noch nicht, wie sie bezahlt wird. Arbeits- oder Tarifvertrag können für Fahrten eine eigene Vergütungsregelung treffen (Rn. 19). Im Fall des Aufzugsmonteurs schloss der Tarifvertrag eine gesonderte Vergütung dieser Fahrten aus, und die Klage scheiterte. Nach 5 AZR 553/17 ist auch ein vollständiger Ausschluss möglich, solange der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeit nicht unterschritten wird (Rn. 18).

Europäisches Recht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 10. September 2015 (C-266/14) entschieden: Haben Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit zwischen ihrem Wohnort und dem ersten und letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie. Zugleich betont er, dass die Richtlinie grundsätzlich nicht die Vergütung regelt; diese richtet sich nach nationalem Recht (Rn. 48 und 49). Das BAG nimmt in 5 AZR 424/17 darauf Bezug (Rn. 20). Das Urteil betrifft also die Schutzregeln, nicht den Lohn.

Dienstreise ins Ausland

Im Urteil 5 AZR 553/17 ging es um einen technischen Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der vorübergehend auf eine Baustelle in China entsandt wurde. Der Leitsatz: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Begründet wird das damit, dass solche Reisen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und untrennbar mit der geschuldeten Arbeit zusammenhängen (Rn. 15). Auch hier gilt: Vertrag oder Tarifvertrag können eine eigene Regelung treffen, nach unten begrenzt durch den Mindestlohn (Rn. 18).

Für andere Dienstreisen, etwa die Bahnfahrt zu einem Seminar im Inland, wird dieser Ratgeber keine allgemeine Regel aufstellen. Ob und wie solche Reisezeit bezahlt wird, steht in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Reiserichtlinie. Lesen Sie dort nach, bevor Sie Stunden aufschreiben.

Umkleidezeit: Dienstkleidung und Schutzkleidung

Umkleiden ist Arbeit, wenn es fremden Zwecken dient. Das Urteil vom 26. Oktober 2016 (5 AZR 168/16) fasst das im ersten Leitsatz so: Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss. Nach 5 AZR 678/11 zählen dann auch die Wege von der Umkleide zum Arbeitsplatz dazu (Leitsatz und Rn. 23).

Auffällige Dienstkleidung. Darf die Kleidung zu Hause angezogen werden, kommt es darauf an, ob sie auffällig ist. Im Urteil vom 25. April 2018 (5 AZR 245/17) heißt es: Das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung ist vergütungspflichtige Arbeit, denn an der Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit kein eigenes Interesse (Rn. 23). Keine Arbeitszeit ist das Umkleiden dagegen, wenn die vorgeschriebene Kleidung zu Hause angelegt und, ohne besonders auffällig zu sein, auf dem Weg getragen werden kann. Dasselbe gilt, wenn Sie eine an sich auffällige Kleidung auch außerhalb tragen dürfen und sich selbst dafür entscheiden (Rn. 24). Im Fall war ein Poloshirt mit Schriftzug des Arbeitgebers auffällig; Sicherheitsschuhe galten als Schutzkleidung, die ebenfalls nur dem Arbeitgeber dient.

Betriebsrat. Im Beschluss vom 12. November 2013 (1 ABR 59/12) lautet der Leitsatz: Bei dem An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit und damit um Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat bestimmt also mit, wie diese Zeit in den Dienstplan fällt.

Wie lange? Eine feste Minutenzahl nennen die Urteile nicht. Nach 5 AZR 678/11 zählt nur die Zeit, die Sie unter angemessener Ausschöpfung Ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit dafür brauchen (Rn. 24). Steht fest, dass der Arbeitgeber das Umkleiden veranlasst hat, darf ein Gericht die erforderliche Zeit nach dem zweiten Leitsatz von 5 AZR 168/16 schätzen.

So tragen Sie Fahrt- und Umkleidezeit im Rechner ein

Der Rechner auf der Startseite kennt keine Fahrt- oder Umkleidezeit als eigene Kategorie. Er rechnet mit Beginn, Ende und Pause. Sie entscheiden, welche Uhrzeit Beginn und Ende ist. Gehört die Fahrt nach Ihrem Vertrag zur Arbeitszeit, tragen Sie die Abfahrt als Beginn ein.

Beispiel Außendienst. Ein Servicetechniker fährt um 7:15 Uhr zu Hause los, ist um 8:00 Uhr beim ersten Kunden, verlässt den letzten Kunden um 16:30 Uhr und ist um 17:10 Uhr zurück.

EintragBeginnEndePauseErgebnis
nur Zeit beim Kunden8:0016:3030 Min.8:00, keine Hinweise
mit Fahrten, Pausenfeld leer7:1517:1045 Min. (automatisch)9:10, „Über 8 Stunden (§ 3 ArbZG)“
mit Fahrten, 30 Min. eingetragen7:1517:1030 Min.9:25, „Pause zu kurz (§ 4 ArbZG)“

Die Fahrten machen hier 1:10 Stunden am Tag aus. Zählen sie mit, liegt die Arbeitszeit über neun Stunden, und dann schreibt § 4 ArbZG 45 Minuten Pause vor statt 30. Der Rechner zeigt das im dritten Fall an. Über acht Stunden am Tag sind nach § 3 ArbZG nur erlaubt, wenn der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich über sechs Monate oder 24 Wochen eingehalten wird; mehr dazu in Höchstarbeitszeit und Ruhezeit und zur Pause in der Pausenregelung.

Beispiel Umkleiden. Eine Mitarbeiterin muss eine auffällige Dienstkleidung im Betrieb anziehen. Angenommen, dafür braucht sie morgens und abends je 15 Minuten. Statt 8:00 bis 16:30 Uhr tragen Sie 7:45 bis 16:45 Uhr mit 30 Minuten Pause ein. Der Rechner zeigt 8:30 statt 8:00 Stunden und den Hinweis „Über 8 Stunden (§ 3 ArbZG)“. Die 15 Minuten sind hier nur ein angenommener Wert; maßgeblich ist die tatsächlich erforderliche Zeit.

Wer seine Zeiten so festhält, kann später zeigen, wann die Fahrt begann und wann sie endete. Wie Sie daraus Überstunden ableiten und bezahlt bekommen, steht in Überstunden auszahlen; mit einem Gleitzeitkonto rechnen Sie wie in Gleitzeit beschrieben. Einzelne Zeitspannen von Uhrzeit bis Uhrzeit rechnet der Stundenrechner. Das ist eine Berechnung, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ist der Weg zur Arbeit Arbeitszeit?

In der Regel nein. Nach dem BAG (25. April 2018, 5 AZR 424/17, Rn. 18) erbringen Sie auf dem eigennützigen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber.

Ist die Fahrt zum ersten Kunden Arbeitszeit?

Im Außendienst ja. Das BAG hat am 18. März 2020 (5 AZR 36/19) die Fahrten eines Servicetechnikers von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden nach Hause als vergütungspflichtige Arbeitszeit eingeordnet. Arbeits- oder Tarifvertrag können die Bezahlung dieser Fahrten aber gesondert regeln.

Darf der Arbeitgeber die ersten 20 Minuten Fahrt unbezahlt lassen?

Das hängt vom Vertrag und vom Tarifvertrag ab. Im Fall 5 AZR 36/19 war eine solche Regel in einer Betriebsvereinbarung unwirksam, weil der geltende Tarifvertrag die Fahrzeiten vollständig der bezahlten Arbeitszeit zuordnete. Ohne einen solchen Tarifvertrag lässt sich das Ergebnis nicht übertragen.

Wird Reisezeit bei einer Dienstreise bezahlt?

Bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland sind die erforderlichen Reisezeiten nach dem BAG (17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17) wie Arbeit zu vergüten, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Für andere Dienstreisen gilt, was Ihr Vertrag, Tarifvertrag oder die Reiserichtlinie sagt.

Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?

Ja, wenn der Arbeitgeber bestimmte Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss (BAG 26. Oktober 2016, 5 AZR 168/16), oder wenn die Dienstkleidung besonders auffällig ist (BAG 25. April 2018, 5 AZR 245/17). Nein, wenn unauffällige Kleidung zu Hause angezogen und auf dem Weg getragen werden kann.

Gehört der Weg zur Umkleide dazu?

Der Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz ja, der Weg von der Haustür bis zur Umkleide nein (BAG 19. September 2012, 5 AZR 678/11, Rn. 23).

Zählt Fahrzeit für die 10-Stunden-Grenze?

Das ist eine andere Frage als die Bezahlung, und das BAG trennt beide (5 AZR 553/17, Rn. 16). Für Außendienstmitarbeiter ohne festen Arbeitsort hat der EuGH (C-266/14) die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet. Für andere Reisen sollten Sie die Regel in Ihrem Betrieb erfragen.